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Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK)

Art. 45 EMRK de 2022

Art. 45 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) drucken

Art. 45 Motivation des arrêts et décisions

1. Les arrêts, ainsi que les décisions déclarant des requêtes recevables ou irrecevables, sont motivés.2. Si l’arrêt n’exprime pas en tout ou en partie l’opinion unanime des juges, tout juge a le droit d’y joindre l’exposé de son opinion séparée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110192Art. 6 Abs. 3 ZPO, zum Klägerwahlrecht Handelsgericht/ordentliches Gericht mit abweichendem, auf Unzuständigkeit des Handelsgerichts lautenden MinderheitsantragRechtlich; Streit; Streitigkeit; Recht; Handelsrechtlich; Streitigkeiten; Handelsgericht; Handelsrechtliche; Bundes; Klägerwahlrecht; Unternehmen; Arbeit; Doppelinstanz; Doppelinstanzprinzip; Kantonale; Partei; Handelsgerichte; Materiell; Gericht; Voraussetzung; Ständigkeit; Kanton; Zuständigkeit; Privat; Handelsrecht; Bundesgericht; Voraussetzungen; Geschäftliche; Instanz; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 Ia 207Art. 45 BV; Wohnsitzpflicht der Beamten. Die Wohnsitzpflicht der Beamten verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK (E. 2b). Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Wohnsitzpflicht der Angehörigen des Lehrkörpers des Kantons Waadt beruht auf einem genügenden öffentlichen Interesse (E. 3b). Sie verletzt auch nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn, wie im vorliegenden Fall, die privaten Interessen offensichtlich nicht für eine Ausnahme genügen (E. 3c). Public; Obligation; Domicile; Intérêt; Dérogation; Droit; L'obligation; Recourant; Scolaire; Qu'il; être; Consid; Enseignant; Fonction; Vittoz; Commune; Maître; Recours; Emile; Corps; Fonctionnaire; Tenir; Ainsi; Rejeté; Vaudois; été; Municipalité; Juillet; Légal
111 IV 12Art. 55 StGB; Landesverweisung. Der Strafrichter hat bei der Anordnung der Landesverweisung nicht vorfrageweise zu prüfen, ob die Nebenstrafe sich nach den Bestimmungen des Asylrechts durchsetzen lässt oder ob der Täter nach AsylG die weitere Tolerierung seines Aufenthaltes in der Schweiz beanspruchen kann. Allenfalls aus dem Asylrecht sich ergebende Einwände sind erst in jenem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem feststeht, dass die angeordnete Landesverweisung nicht infolge Bewährung bei probeweisem Aufschub weggefallen ist, sondern vollzogen werden muss. Landesverweisung; Recht; Nebenstrafe; Asylrecht; Libyen; Anordnung; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Richter; Ausreise; Vollzug; Urteil; Gründen; Asylrechtliche; Schweiz; Verstosse; Vollzogen; Vorinstanz; Prüfen; Beschwerdeführer; Bezug; Hindernisse; Bundesgericht; Erwägungen; Grundsatz; Nichtrückschiebung; Treffe
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