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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 45 BZG vom 2023

Art. 45 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 45 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben Aufgebot zur Ausbildung

1 Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kantone. Die Kantone regeln das Aufgebot.

2 Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.

3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.

4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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