Art. 45 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben Aufgebot zur Ausbildung
1 Das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–52 sowie für die Wiederholungskurse nach Artikel 53 erfolgt durch die Kantone. Die Kantone regeln das Aufgebot.
2 Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2–4.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind an die aufbietende Stelle zu richten.