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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 45 BBG vom 2022

Art. 45 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 45 6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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