Art. 45 6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt.
2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.