AVIG Art. 45 - Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 45 AVIG vom 2024

Art. 45 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 45 Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls

1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren. (1)

2–3(2)

4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 89Art. 40 und 43 ATSG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 26 Abs. 2bis AVIV: Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig (E. 6).
Arbeit; Arbeitsbemühungen; Person; Anspruch; Einstellung; Anspruchsberechtigung; Frist; Versicherung; Frist; Sinne; Arbeitslose; Meldung; Schaden; Versicherungsträger; Verwaltung; Regel; Verletzung; Arbeitslosenversicherung; Abklärung; Versicherungsgericht; Gericht; Bemühungen; Amtsstelle
124 V 75Art. 38 Abs. 1 AVIG. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat. Arbeit; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; Amtsstelle; Geltendmachung; Anspruchs; Entschädigung; Entscheid; Schlechtwetter; Abrechnung; Schlechtwetterentschädigung; Frist; Arbeitgeber; Kasse; Abrechnungsperiode; Arbeitnehmer; Einspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Verfahren; Auszahlung; Arbeitslosenkasse; Voraussetzungen; Verwaltungsgericht; Unterlagen; Versicherungsgericht; Urteil; ällt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2418/2012Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassArbeit; Quot;; Abrechnung; Vorinstanz; Recht; Hinweis; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitszeit; Rückforderung; Mitarbeiter; Verfügung; Mehrstunden; Bundesverwaltungsgericht; Beanstandung; Baustelle; Arbeitnehmer; Hinweise; Verwaltung; Hinweisen; Revision; Abrechnungsperiode; Deklaration; Wegleitung; Behörde; Ausfälle; Zeitpunkt; Versicherung; Recht; Glaube
B-4632/2011Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassArbeitszeit; Vorinstanz; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitszeitkontrolle; Verfügung; Schlechtwetterentschädigungen; Recht; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Arbeitsausfall; Arbeitnehmer; Stunden; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Anspruchs; Unterlagen; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Revisionsverfügung; Begründung; Ausfallstunden; Arbeitgeber; Amtsstelle