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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 449 StPO vom 2023

Art. 449 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 449 Zuständigkeit

1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 449 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2014.240Entscheid Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240). Beschwerde; Zuständigkeit; Kanton; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Behörde; Angefochtene; Bundesstrafgericht; Untersuchungshaft; Haftverfahren; Haftverlängerung; Vorliegenden; Zuständig; Kantons; Verlängerungs; Begründet; Bestimmung; Insbesondere; Verfahren; Angefochtenen; Person; Angeordnet; Beschuldigte; Zwischen; Geführt; Gallen; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.19Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwer; Beschwerde; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts; Eschwerdekammer; Verrechnung; Betäubungsmittel; Beschwerdekammer; Bluntschli; Unentgeltliche; Urteil; StBOG; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdegegnerin; Begründet; Ersatz; Eingabe; Anklage
BG.2011.3Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Gerichtsstand; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kantons; Zuständig; Recht; Solothurn-Lebern; Zuständigkeit; Gesetzliche; Zuständig; Eschwerdekammer; Partei; Verfügung; Inkrafttreten; Bundesstrafgericht; Gesetzlichen; Richteramt; Beschwerdekammer; Verfahren; Erwägung; Gerichtsstands; Basel; Verfahren; Parteien; Kommentar; Unternehmen; Zeitpunkt
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