Art. 449 Zuständigkeit
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AK.2014.240 | Entscheid Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240). | Beschwerde; Zuständigkeit; Kanton; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Behörde; Angefochtene; Bundesstrafgericht; Untersuchungshaft; Haftverfahren; Haftverlängerung; Vorliegenden; Zuständig; Kantons; Verlängerungs; Begründet; Bestimmung; Insbesondere; Verfahren; Angefochtenen; Person; Angeordnet; Beschuldigte; Zwischen; Geführt; Gallen; Staatsanwaltschaft |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2011.19 | Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). | Beschwer; Beschwerde; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts; Eschwerdekammer; Verrechnung; Betäubungsmittel; Beschwerdekammer; Bluntschli; Unentgeltliche; Urteil; StBOG; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdegegnerin; Begründet; Ersatz; Eingabe; Anklage |
BG.2011.3 | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). | Beschwerde; Gerichtsstand; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kantons; Zuständig; Recht; Solothurn-Lebern; Zuständigkeit; Gesetzliche; Zuständig; Eschwerdekammer; Partei; Verfügung; Inkrafttreten; Bundesstrafgericht; Gesetzlichen; Richteramt; Beschwerdekammer; Verfahren; Erwägung; Gerichtsstands; Basel; Verfahren; Parteien; Kommentar; Unternehmen; Zeitpunkt |