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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 443 StPO vom 2023

Art. 443 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 443 Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt

SR 281.1Soweit das Urteil Zivilansprüche betrifft, wird es nach Massgabe des am Ort der Vollstreckung geltenden Zivilprozessrechts und des SchKG vollstreckt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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