E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 441 CCS dal 2024

Art. 441 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 441 B. Autorit? di? vigilanza

1? I Cantoni designano le autorit? di vigilanza.

2? Il Consiglio federale può emanare disposizioni sulla vigilanza.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 441 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220068AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Bezirksrat; Beschwerdeführer; Verfahren; Zuständig; Recht; Entscheid; Kinder; Mitglied; Gemeinde; KESB]; Gemeindeamt; Kammer; Wäre; [Mitglied; Anträge; Winterthur; Digkeit; Verwies; Akten; Beschwerdeführers; Betreff; Entschuldigt; Aufsicht; Oberrichter; BESCHWERDE; BESCHWERDE:; Justiz; Zuständigkeit; Schrieb
ZHPQ180003Unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Bezirk; Bezirksrat; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Obergericht; Urteil; Mutter; Verfahrens; Eltern; Entscheid; Kinder; Horgen; Dispositivziffer; Rechtspflege; Bezirksrates; Unentgeltlichen; Kindes; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Entscheidgebühr; Rechtsverbeiständung; Hälftig; Gewährte; Bundesgericht; Kanton; Rubrum; Antrag
Dieser Artikel erzielt 14 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 98 (5C_2/2012)Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4). Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Beschwerde; Gericht; Recht; Entscheid; Kanton; Statthalter; Aufsicht; Behörde; Verwaltung; NArt; Beschwerdeinstanz; Unabhängigkeit; Entscheide; Rechtsprechung; Behörden; Verwaltungs; Beschwerden; Gemeinde; Verfahren; Aufsichts; Erwachsenenschutzbehörde; Mitglied; Regierung; Bezirksrates; Regierungsrat; Bereich
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz