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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 44 TStG vom 2023

Art. 44 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 44 III. Massnahmen

1 In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.

2 In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Tabaksteuergesetz (TStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2018 329Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59. Abs. 4 StGBBeschwerde; Vollzug; Beschwerdeführer; Akten; Vollzugs; Massnahme; Vollzugsakten; Prof; Stationär; Gutachten; Stationäre; Therapeutische; Störung; Therapie; Verlängerung; Verurteilte; Stationären; Therapeutischen; Kammer; Beschwerdeführers; Recht; Bundesgericht; Behandlung; • Urteil; Persönlichkeit; Einvernahme; Gefahr; Freiheit; Beschwerdekammer
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