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Code civil suisse (CC)

Art. 439 CC de 2024

Art. 439 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 439 G. Appel au juge

1? La personne concernée ou l’un de ses proches peut en appeler par écrit au juge en cas:

  • 1. de placement ordonné par un médecin;
  • 2. de maintien par l’institution;
  • 3. de rejet d’une demande de libération par l’institution;
  • 4. de tralient de troubles psychiques sans le consentement de la personne concernée;
  • 5. d’application de mesures limitant la liberté de mouvement de la personne concernée.
  • 2? Le délai d’appel est de dix jours ? compter de la date de la notification de la décision. Pour les mesures limitant la liberté de mouvement, il peut en être appelé au juge en tout temps.

    3? Les dispositions régissant la procédure devant l’instance judiciaire de recours sont applicables par analogie.

    4? Toute requête d’un contrôle judiciaire doit être transmise immédiatement au juge compétent.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 439 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA230011Fürsorgerische UnterbringungSchwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Unterbringung; Fürsorgerische; Klinik; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Bundesgericht; Poststempel; Datum; Gelangte; Beschwerdeführerin; Entlassen; Erstinstanzlichen; Akten; Parteientschädigungen; ärztlich; Kammer; Verfahren; Angeordnete; Erheben; Erhoben; Rechtsmittelfrist; Administrativ; Obergericht; Einzelgericht; Kantons; Zivilkammer; Verfügung
    ZHPA230008ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdeführer; Zwang; Vorinstanz; Zwangsmedikation; Klinik; Entscheid; Verfügung; Bezirk; Beschwerdeführers; Vorinstanzliche; Anordnung; Uster; Schriftlich; Zwangsbehandlung; Einzelgericht; Spritze; Recht; Xeplion; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Zuständig; Datum; Dübendorf; Zuständig; Akten; Verfahren; Fortan; Verlängerung; ärztliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.52ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdeführerin; Behandlung; Medikament; Wochen; Abilify; Maintena; Psychiatrische; Klinik; Solothurn; Zustimmung; Wohnheim; Verwaltungsgericht; Psychiatrischen; Injektion; Person; Entscheid; Weisung; Gutachten; Behandlungsplan; Medikamentöse; Massnahme; Schizophrenie; Paranoiden; Kanton; Medikamente; Fürsorgerisch; Würde; Medikation
    SOVWBES.2017.78Behandlung ohne ZustimmungBehandlung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medikament; Zustimmung; Klinik; Xeplion; Depot; Schizophrenie; Medikation; Recht; Paranoide; Geplante; Nommen; Person; Medikamente; Krank; Ergänzung; Verwaltungsgericht; Ergänzungsgutachten; Vitaneuroxanthin; Risperdal; Psychische; Paranoiden; Erkrankung; Wochen; Massnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 1 (5A_640/2021)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
    Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas Geiser, Mario EtzensbergerBasler Kommentar, Erwachsenenschutz2012
    Thomas Geiser, Mario EtzensbergerBasler Kommentar, Erwachsenenschutz2012
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