Art. 438 SCC from 2024

Art. 438 F. Measures restricting freedom of movement
Measures restricting the patient'"s freedom of movement in the institution are governed by the provisions on restricting the freedom of movement of patients in residential or care institutions mutatis mutandis. The right to appeal to the court is reserved.
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Art. 438 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA210027 | Fürsorgerische Unterbringung / Einschränkung der Bewegungsfreiheit | Klinik; Unterbringung; Massnahme; Person; Massnahmen; Vorinstanz; Zustand; Behandlung; Bewegungsfreiheit; Störung; Einschränkung; Medikamente; Entscheid; Schutz; Voraussetzung; Gefahr; Urteil; Subduralhämatom; Betreuung; ETZENSBERGER; Verfügung; Gericht; Verhalten; Gutachter |
ZH | PA190005 | Gerichtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019 (FF190005) | Beschwerde; Klinik; Massnahme; Beschwerdeführers; Recht; Verhalten; Gutachter; Bewegungsfreiheit; Massnahmen; Sondersetting; Vorinstanz; Person; Störung; Einschränkung; Gefahr; Ziffer; Winterthur; Isolation; Entscheid; Unterbringung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Rechtsbeistand; Verfahren |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140014 | Aufsichtsbeschwerde | Verfahren; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Recht; Verfahrens; Protokoll; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Entscheid; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Bezirksgericht; Aufsichtsbehörde; Horgen; Pflicht; Rüge; Obergericht; Verfahren; Einzelgericht; Verfügung; Hauser/Schweri/Lieber; ässige |
SG | V-2018/20 | Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20). | Recht; Massnahme; Einschliessung; Disziplin; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Jugendheim; Entscheid; Jugendliche; Kanton; Grundlage; Platanenhof; Interesse; Massnahmen; Über; Einschränkung; Sicherheits; Einschliessungsmassnahme; Justiz; Jugendlichen; Häfelin/; Bewegungsfreiheit; Regel; Person; ügen |