Art. 437 CPP dal 2024

Art. 437 Capitolo 1: Giudicato Passaggio in giudicato
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2 Il giudicato retroagisce al giorno in cui la decisione è stata emanata.
3 Le decisioni contro le quali non è dato alcun ricorso giusta il presente Codice passano in giudicato allorché sono prese.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 437 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU230062 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Verfahren; Recht; Beschuldigten; Stadtrichteramt; Berufung; Urteil; Verfahren; Entschädigung; Verteidigung; Bundesgericht; AnwGebV; Befehl; Vorinstanz; Stunden; Anwalt; Honorar; Verteidiger; Bundesgerichts; Anwalts; Verfahrens; Honorarnote; Berufungsverfahren; Beizug; Recht; Administrativmassnahme; Verfahrens; Unfall; Gericht; Übertretung |
ZH | SB230259 | geringfügige Sachbeschädigung | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Täter; Vorinstanz; Aussage; Urteil; Verteidigung; Gericht; Privatklägerschaft; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Zeuge; Person; Restaurant; Sachbeschädigung; Verfahrens; Punkt; Anklage; Darstellung; -Sihl; Blumentöpfe; Täters; Zürich-Sihl; Abteilung; Forderung; Schuld |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.472 | - | Verfahren; Rechtskraft; Opfer; Entscheid; Berufung; Urteil; Zivilansprüche; Frist; Opferhilfe; Zivilforderung; Verwirkung; Verfahrens; Urteils; Täter; Entschädigung; Zivilforderungen; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Abschluss; Verwaltungsgericht; Geltendmachung; Berufungsverfahren; Gesuch; Genugtuung; Vorinstanz; Einstellung |
SO | VWBES.2022.472 | - | Opfer; Verfahren; Entscheid; Berufung; Urteil; Rechtskraft; Entschädigung; Opferhilfe; Verwirkung; Genugtuung; Vorinstanz; Gesuch; Frist; Zivilansprüche; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Zivilforderungen; Rechtsmittel; Täter; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Urteils; Abschluss; Soziale; Verfügung; Beurteilung; Beschwerde; ündet |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 65 (6B_691/2018) | Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) | Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Entscheid; Massnahmenvollzug; Frist; Urteil; Freiheit; Anordnung; Recht; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Behandlung; Anordnungsentscheid; Vollzug; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Massnahmenvollzugs; Person; Datum; Beginn; Bundesgericht; Zeitpunkt; ältnismässig |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.44, BP.2024.31, BP.2024.32, BP.2024.33 | Berufung; Berufungs; Bundes; Privatklägerin; Privatklägerinnen; Verfahren; Urteil; Berufungsverfahren; Kammer; Berufungserklärung; Verfahren; Beschuldigte; Parteien; Berufungskammer; Verfahrens; Urteils; Geschäftsnummer; Rechtsmittel; Bundesanwaltschaft; Frist; Dispositiv-Ziffer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Rechtskraft; Beschluss; Anschlussberufung; Verzicht; Punkt; Dispositiv-Ziffern; Bundesgericht | |
CR.2021.25 | Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Kammer; Bundes; Revision; Entscheide; Verfahren; Filter; BStGer; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Revisionsverfahren; Vorinstanz; StBOG; Gericht; Rechtspflege; Eingabe; Rechtsmittel |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Praxis, 3. Aufl., Zürich | 2018 |
- | Praxis, 3. Auflage | 2018 |