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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 437CrimPC from 2023

Art. 437 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 437 Legal Effect and Execution of Decisions in Criminal Proceedings Chapter 1 Legal Effect Entry into force

1 Judgments and other decisions concluding proceedings against which an appellate remedy may be requested under this Code become legally binding when:

  • a. the period for requested appellate remedy has expired and no request has been made;
  • b. the entitled person declares that he or she is waiving his or her right to an appellate remedy or withdrawing an appellate remedy already requested;
  • c. the appellate authority decides not to consider the substance of the appellate remedy or to reject it.
  • 2 The decision becomes legally binding with retrospective effect from the day on which the decision was issued.

    3 Decisions that are not subject to the right to an appellate remedy under this Code become legally binding on being issued.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 437 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220524Versuchter Diebstahl etc.Berufung; Berufungskläger; Dossier; Fähig; Massnahme; Higkeit; Recht; Urteil; Amtlich; Amtliche; Schuld; Staat; Sinne; Verteidigung; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Stationäre; Gutachterin; Therapie; Schuldig; Gutachten; Beschuldigte; Psychisch; Behandlung; Verfügung; Störung; Gungen; Psychische; Antrag; Schuldfähigkeit
    ZHSB220111Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Richt; Amtlich; Nötigung; Amtliche; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Sinne; Verhalten; Gewalt; Vorfall; Berufung; Versucht; Geldstrafe; Aussage; Amtlichen; Aussagen; Suchte; Beziehung; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Prot
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.57 (AG.2021.236)Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGBBeschwerde; Sicherheit; Sicherheitshaft; Entscheid; Massnahme; Verlängerung; Verfahren; Bundesgericht; Werden; Januar; Gemäss; Beschwerdegegner; Alkohol; Appellationsgericht; Berufungsgericht; Basel-Stadt; Verlängert; Beschwerdeführer; Bestehe; Gerichts; Stationäre; Verfahrensleitung; Rechtskraft; Johannsen; Christian; Verfügung; Verfahrensleiters; Weshalb; Insbesondere; Entscheids
    BSBES.2020.171 (AG.2020.688)Rechtskraft eines StrafbefehlsStrafbefehl; Schuldig; Beschwerde; Beschuldigte; Strafbefehls; August; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Werden; Rechtskraft; November; Einsprache; Beschuldigten; Einzelgericht; Verfolgungsverjährung; Vorliegend; Verfahrens; Person; Verfügung; Rechnen; Strafsachen; Bundesgericht; Schweiz; Strafgericht; Zugestellt; Müsse; Gemäss; Basel-Stadt; Aufmerksamkeitsdauer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CR.2021.25Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Unentgeltliche; Revisionsverfahren; Bundesstrafgerichts; StBOG; Gericht; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsmittel; Rechtspflege; Beschlusses
    CN.2021.11Berufung; Bundes; Urteil; Entscheid; Bundesstrafgericht; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; öffnen; BStGer; Kammer; Hinzufügen; Filter; Amtlich; Amtliche; Verfahrens; Rückzug; Rechtsanwalt; Nellen; Verteidigung; Stunden; Mehrfachen; Entschädigung; Verfahrenskosten; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Rechtskraft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Aufl., Zürich2018
    SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Auflage2018
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