Art. 436 CCS dal 2025

Art. 436 Colloquio d’uscita
1 Se vi è pericolo di ricaduta, prima di dimettere l’interessato il medico curante tenta di concordare con lui le linee fondamentali del trattamento per l’eventualità di un nuovo ricovero nell’istituto.
2 Il colloquio d’uscita va documentato.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 436 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120029 | Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB | Berufung; Berufungskläger; Bezirksrat; Vormundschaft; Uster; Massnahme; Aufhebung; Gutachten; Recht; Berufungsklägers; Verfahren; Entscheid; Schizophrenie; Beschluss; Betreuung; Obergericht; Entmündigung; Gutachter; Kantons; Gesuch; Sicht; Psychiater; Bezirksrates; Betreuungs; Vormundschaftsbehörde; Geisteskrankheit |
VD | 2018/199 | - | écis; écision; Autorité; Adulte; Audition; écessaire; écembre; Expertise; éférences; éter; Meier; Droit; Chambre; -vous; Avait; évrier; également; établi; Enquête; élai; éterminer; égard; Steck |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2006/109 | Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). | Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Geistesschwäche; Pirminsberg; Störung; Beistand; Fürsorge; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; ürde |
SG | V-2003/133 | Entscheid Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB: Das kantonale Recht stellt strengere Anforderungen an die Begutachtung bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als das Bundesrecht, da das Gutachten nicht nur von einem, sondern von zwei Sachverständigen erstellt werden muss. Die beiden Sachverständigen müssen unabhängig voneinander aufgrund eigener Untersuchung zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen (Doppelgutachten) (Verwaltungsrekurskommission, 28. Juni 2004, V-2003/133) | Vormundschaft; Gutachten; Aufhebung; Entmündigung; Recht; Vormundschaftsbehörde; Anhörung; Vorinstanz; Anforderung; Anforderungen; Pflegeheim; Sachverständige; Begutachtung; Doppelgutachten; Massnahme; Bezirksarzt; Hausarzt; Sachverständigen; Beschluss; Verfahren; Experte; Geistesschwäche; Klage; Experten; Geiser |