Art. 436 SCC from 2024

Art. 436 IV. Pre-discharge interview
1 If there is a risk that the medical condition will recur, the attending doctor shall attempt to agree with the client before discharge on principles for treatment in the event that the patient is committed to the institution again.
2 The pre-discharge interview must be documented.
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Art. 436 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120029 | Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB | Berufung; Berufungskläger; Bezirksrat; Vormundschaft; Uster; Massnahme; Aufhebung; Gutachten; Recht; Berufungsklägers; Verfahren; Entscheid; Schizophrenie; Beschluss; Betreuung; Obergericht; Entmündigung; Gutachter; Kantons; Gesuch; Sicht; Psychiater; Bezirksrates; Betreuungs; Vormundschaftsbehörde; Geisteskrankheit |
VD | 2018/199 | - | écis; écision; Autorité; Adulte; Audition; écessaire; écembre; Expertise; éférences; éter; Meier; Droit; Chambre; -vous; Avait; évrier; également; établi; Enquête; élai; éterminer; égard; Steck |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2006/109 | Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). | Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Geistesschwäche; Pirminsberg; Störung; Beistand; Fürsorge; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; ürde |
SG | V-2003/105 | Entscheid Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB: Das kantonale Recht stellt strengere Anforderungen an die Begutachtung bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als das Bundesrecht, da das Gutachten nicht nur von einem, sondern von zwei Sachverständigen erstellt werden muss. Als Sachverständiger gilt sowohl bundes- wie kantonalrechtlich ein Arzt mit genügenden psychiatrischen Kenntnissen, jedoch nicht ein Psychologe. (Verwaltungsrekurskommission, 28. Juni 2004, V-2003/105) | Vormundschaft; Gutachten; Aufhebung; Recht; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Begutachtung; Sachverständige; Sachverständigen; Anhörung; Anforderungen; Fachstelle; Verfahren; Doppelgutachten; Experte; Geistesschwäche; Psychologe; Vorinstanz; Beschluss; Geiser; Experten; Entscheid; Massnahme; Sinne; Bundesrecht; Verwaltungsrekurskommission; Klage; Klägers |