StPO Art. 435 - Verjährung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 435 StPO vom 2023

Art. 435 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 435 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Verjährung

Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.


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Art. 435 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2020/534étention; Prison; édéral; énal; Bois-Mermet; énale; édure; Office; éfense; éfenseur; éré; éparation; Action; érêts; élai; Intérêt; Indemnité; LRECA; écision; Chautems; -intérêts; étenu; Objet; Chambre; évrier; éposé
VDJug/2012/249-Appel; écision; énale; étention; étentions; Ministère; éfense; évenu; Arrondissement; Office; éance; Broye; éfini; écrit; Indemnisation; Intimé; ègle; élai; étant; éparation; ésente; éfenseur; érieure
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