Art. 434SCC from 2023
Art. 434 II. Treatment without consent
1 In the absence of the patient's consent, the chief physician in the department may order in writing the medical procedures planned in the treatment plan if:1. failure to carry out the treatment could lead to serious damage to the patient's health or seriously endanger the life or the physical integrity of third parties;2. the patient is unable to exercise judgement in relation to his or her need for treatment; and3. no appropriate measure is available that is less invasive.
2 Written notice of the order shall be given to the patient and his or her authorised representative together with instructions on rights of appeal.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 337 (5A_255/2017) | Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2). | Behandlung; Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführerin; Zustimmung; Anordnung; Massnahme; Angeordnet; Entscheid; Klinik; Medikamente; Behandlungsplan; Zwangsbehandlung; Oberarzt; Obergericht; Zwangsmassnahme; Worden; Vorliegenden; Person; Medizinische; Zwangsmassnahmen; Medikamenten; Schriftlich; Unterzeichnet; Urteil; Freiwillig; Gesetzes; Bezirksgericht; Störung; Psychischen |
117 II 379 | Aufhebung der Vormundschaft, Anhörung (Art. 434 ff., Art. 374 ZGB). Im Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft ist der Entmündigte von Bundesrechts wegen anzuhören.
| Aufhebung; Vormundschaft; Anhörung; Person; Verfahren; Urteil; Bundesrecht; Berufung; Entmündigte; Gehörsanspruch; Entmündigung; Bundesrechts; Bundesgericht; Aufhebungsverfahren; Angehört; Geisteskrankheit; Geistesschwäche; Amtes; Anhörungspflicht; Entmündigten; Diss; EGGER; Entzogen; Geboten; Handlungsfähigkeit; Verletzung; Gehörsanspruchs; Gesichtspunkt; Regierung; Bundesrechtliche |