Art. 43 Mitteilungen des Versicherungsunternehmens
Die Mitteilungen, die das Versicherungsunternehmen nach Massgabe dieses Gesetzes dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherungsunternehmen bekannte letzte Adresse.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZV.2018.7 (SVG.2019.120) | Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2019 vom 17.10.19) | Beklagte; Kläger; Klägerin; Beklagten; Versicherung; Anzeigepflicht; Kündigung; Dezember; Werden; Vertrag; Behandlung; Schreiben; Fragen; Rechtsanwalt; Anzeigepflichtverletzung; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Gefahr; Bericht; Tatsache; Welche; Vertrete; Sichere; Bereits; Vollmacht; Bundesgericht; Gericht; Beschwerde; Versicherer; Versicherungsvertrag |