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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 43 VVG vom 2023

Art. 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 43 Mitteilungen des Versicherungsunternehmens

Die Mitteilungen, die das Versicherungsunternehmen nach Massgabe dieses Gesetzes dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten zu machen hat, erfolgen gültig an die dem Versicherungsunternehmen bekannte letzte Adresse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2018.7 (SVG.2019.120)Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2019 vom 17.10.19)Beklagte; Kläger; Klägerin; Beklagten; Versicherung; Anzeigepflicht; Kündigung; Dezember; Werden; Vertrag; Behandlung; Schreiben; Fragen; Rechtsanwalt; Anzeigepflichtverletzung; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Gefahr; Bericht; Tatsache; Welche; Vertrete; Sichere; Bereits; Vollmacht; Bundesgericht; Gericht; Beschwerde; Versicherer; Versicherungsvertrag
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