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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 43 VRV vom 2022

Art. 43 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 43 (1) Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren

(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

  • a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;
  • b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
  • c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;
  • d. (2) in Begegnungszonen. (3)
  • 2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    125 IV 189Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Motorfahrrad; Körperverletzung; Fahrlässige; Fahrrad; Schwere; Risiko; Erfolg; Einwilligung; Selbstgefährdung; Verletzung; Tretene; Schweren; Verantwortlich; Fahrlässigen; Vorinstanz; Peter; Beschwerdegegners; Gefährdung; Vorwurf; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtfertige; Gefahr; Gangene; Gefährdet; Urteil
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