Art. 429 CCP de 2023
Art. 429 Indemnités et réparation du tort moral Section 1 Prévenu Prétentions
1 Si le prévenu est acquitté totalement ou en partie ou s’il bénéficie d’une ordonnance de classement, il a droit ? :a. une indemnité pour les dépenses occasionnées par l’exercice raisonnable de ses droits de procédure;b. une indemnité pour le dommage économique subi au titre de sa participation obligatoire ? la procédure pénale;c. une réparation du tort moral subi en raison d’une atteinte particulièrement grave ? sa personnalité, notamment en cas de privation de liberté.
2 L’autorité pénale examine d’office les prétentions du prévenu. Elle peut enjoindre ? celui-ci de les chiffrer et de les justifier.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 47 (6B_582/2020) | Regeste a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1). | Privatklägerschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Beschuldigte; Entschädigung; Beschwerde; Staat; Verfahrens; Beschuldigten; Antragsdelikt; Berufung; Offizialdelikt; Urteil; Rechtsmittel; Staats; Beschwerdeverfahren; Einstellung; Obsiegende; Zulasten; Antrag; Verfolgung; Rechtlich; Antragsdelikte; Entschädigungspflichtig; Offizialdelikte; Berufungsverfahren; Beschwerdeführerin; Antragstellende; Verfahrensrechte |
146 IV 332 (6B_130/2020) | Regeste Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO ; Entschädigungsanspruch bei Verfahrenseinstellung. Wird ein Strafverfahren eingestellt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Sie hat die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (E. 1.3). | Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Staat; Staatsanwaltschaft; Entschädigungs; Verfahren; Frist; Verfahrens; Einstellung; Partei; Verteidigung; Person; Vorinstanz; Beziffern; Urteil; Verfahren; Verzicht; Beschuldigte; Entscheid; Entschädigungsanspruch; Amtes; Kostennote; Beantragt; Impliziten; Mitwirkung; Belegen; Obergericht; Ermessen; Behörde |