Art. 423 CCS dal 2025

Art. 423 Altri casi
1
2 La dimissione può essere chiesta dall’interessato o da una persona a lui vicina.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 423 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230055 | Antrag auf Mandatsträgerwechsel, Beschwerde gegen Beiständin | Beiständin; Besuch; Beschwerde; Besuchsrecht; Recht; Kontakt; Kindes; Beschwerdeführer; Eltern; Vater; Beschwerdeführers; Vertrauen; Urteil; Besuche; Gespräch; Vorinstanz; Entscheid; Besuchsrechts; Kontakte; E-Mail; Besuchsplan; Bezirk; Bezirks; Verfahren; Akten; Gesprächs; Verhalten |
ZH | PQ230004 | Beschwerde gegen den Beistand gemäss Art. 419 ZGB, Wechsel Beistandsperson | Entscheid; Bezirk; Bezirksrat; Recht; BR-act; KESB-act; Rechtsmittel; Beistand; Frist; Pfäffikon; Datum; Rechtsmittelfrist; Verfahren; Beschluss; Eingabe; Bereiche; Akten; Verfahrens; Fehler; Obergericht; Bereichen; Dispositiv; Stellung; Zustellung; Entscheide; Oberrichter; Bezirksrates; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beiständin |
Dieser Artikel erzielt 102 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2024.137 | - | Beistand; Kindsmutter; Recht; Beistands; Eltern; Tochter; Entscheid; Kindsvater; Termin; Beistandsperson; Verfahren; Mandat; Pflicht; Kindswohl; Mandats; Person; Rechtspflege; Antrag; Gesuch; Mandatsträger; Verwaltungsgericht; Mandatsträgerwechsel; Solothurn; Eingabe; Besuchsrecht; Interessen |
SO | VWBES.2023.74 | - | Beistand; Person; Beiständin; Mandat; Beistands; Mandats; Verwaltungsgericht; Sozialregion; Entlassung; Beistandschaft; Entscheid; Einsetzung; Mandatsperson; Interesse; Vertrauen; Recht; Thal-Gäu; Kindsmutter; Thierstein; Aufgabe; Zusammenarbeit; Wohnsitz; Aufgaben; Vertrauensperson; Behörde; Zweckverband; Rechtspflege; önne |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 297 (5A_256/2016) | Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). | Medien; Gewinn; Beweis; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Gewinns; Rechnung; Rechnungslegung; Klage; Auskunft; Verletzung; Substanziierung; Bundesgericht; Informationen; Entscheid |
143 III 65 (5A_299/2016) | Art. 300 Abs. 2 und Art. 422 f. ZGB; Anhörung der Pflegeeltern; Entlassung der Beiständin. Die Pflicht zur Anhörung der Pflegeeltern beschränkt sich von Gesetzes wegen auf die für das Pflegekind wichtigen Entscheidungen. Keine wichtige Entscheidung für das Pflegekind bedeutet in der Regel der Wechsel der Beistandsperson im Falle von Berufsbeistandschaft (E. 3 und 4). Die Entlassung einer Beistandsperson aus wichtigem Grund beruht auf Ermessen. Sie kann begründet sein, wenn die objektive Beurteilung der Frage, ob und wann ein Pflegekind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt wird, nicht mehr gewährleistet ist (E. 5 und 6). | Entscheid; Pflegeeltern; Beistand; Beiständin; Kindes; Entscheidung; Anspruch; Verwaltungsgericht; Anhörung; Beistandsperson; Mutter; Urteil; Entlassung; Pflegekind; Recht; Entscheidungen; Eltern; Gehör; Beschwer; Sinne; Beistandswechsel; Person; Behörde; Gesetzes; Verfahren |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser, Urs Vogel, Andrea Büchler, Rohner | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Thomas Geiser, Urs Vogel, Andrea Büchler, Rohner | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |