DO Art. 423 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 423 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 423 Gestiun en l’interess da l’administratur

1 Sche la gestiun n’è betg vegnida exequida resguardond ils interess da l’administratur, ha quel tuttina il dretg da s’acquistar ils avantatgs che resultan tras la gestiun da la fatschenta.

2 Il patrun è oblig d’indemnisar l’administratur e da deliberar quel mo uschenavant ch’el è s’enritgì.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 423 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230036ForderungRecht; Vorinstanz; Schaden; Bereich; Beschwerde; Modell; Bereicherung; Entscheid; Bilder; Tarif; Rechnung; Klage; Gericht; Beweis; Gruppe; Höhe; Parteien; Verfahren; Bildes; Upper; Gewinn; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Gesellschaft; Forderung; Verwendung; Verletzung
ZHLB210049Forderungenögen; Vermögens; Vermögenswerte; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Parteien; Gesellschaft; Hauptverhandlung; Auftrag; Entscheid; Bruder; Treuhand; Aktien; Gesellschaften; Familie; Verfahren; Tatsache; Vermögenswerten; Auskunft; Noven; Stufe; Ausführungen; Anspruch
Dieser Artikel erzielt 19 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Quot; Beklagten; Entwicklung; Combox; Kommunikations; Parteien; Markt; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Cquot; Geschäftsgeheimnis; Experte; Informationen; Zusammenarbeit; Beauftragte; Gewinn; Schadenersatz; Gerät; Quot;Cquot; Arbeitsergebnis; Kommunikationsbox; Verwendung; Geheimnis; Recht; Auftrag; Abnehmer; Zeitpunkt
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Recht; Schmerzen; Vorinstanz; Auftrag; Patienten; Kanton; Polizeibeamte; Verwaltungsgericht; Polizeiorgan; Hauptwache; Rechnung; Interesse; Gebotenheit; Stadtpolizei; Polizeiorgane; Kantonsspital; Behandlung; Taxverordnung; Aufgebot; Luzern; Zeitpunkt; Massnahmen; Aufenthalt; Bezug; ären
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
144 III 43 (4A_269/2017)Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3).
Regeste b
Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4).
Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Mandat; Verkauf; Mäklervertrag; Entschädigung; Mandats; Transaktion; Auftraggeber; Mandatsvereinbarung; Beauftragte; Vertrags; Vorinstanz; Edition; Leistung; Editionsbegehren; Leistungen; Erfolgsfall; Erfolgskommission; Beklagten; Vermittlung; Vertrages; Verweis; Beratung; Ziffer; Verkaufs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/19Zugang zu FernmeldenetzenPreis; Vorinstanz; Markt; Preise; Zugang; Recht; Zugangs; Services; Supplementary; Verfahren; Drittwirkung; Anbieter; Wettbewerb; Verfügung; ComCom; Rück; Vertrag; Daten; Anbieterin; Abteilung; Parteien; Zinssatz; Regulierung; Stellung; Drittwirkungsklausel; Bedingungen; Dienstleistung
A-7162/2008Zugang zu FernmeldenetzenPreis; Vorinstanz; Preise; Drittwirkung; Zugang; Recht; Markt; Verfahren; Zugangs; Verfügung; Services; Interkonnektion; Anbieter; Rück; Supplementary; Bundes; Partei; Parteien; Drittwirkungsklausel; Anbieterin; Vertrag; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Vertrags; Entscheid; Wettbewerb

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerZürcher 3. Auflage2000
Schmid, SchweizerZürcher 3. Auflage2000