OR Art. 423 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 423 OR dal 2024

Art. 423 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 423 Gestione nell’interesse del gestore

1 Se la gestione non fu assunta nell’interesse del padrone, questi può ciò nonostante appropriarsi i gli utili che ne sono derivati.

2 Il padrone non è tenuto a risarcire o a liberare il gestore se non in quanto siasi arricchito.


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Art. 423 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230036ForderungRecht; Vorinstanz; Schaden; Bereich; Beschwerde; Modell; Bereicherung; Entscheid; Bilder; Tarif; Rechnung; Klage; Gericht; Beweis; Gruppe; Höhe; Parteien; Verfahren; Bildes; Upper; Gewinn; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Gesellschaft; Forderung; Verwendung; Verletzung
ZHLB210049Forderungenögen; Vermögens; Vermögenswerte; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Beweis; Parteien; Gesellschaft; Hauptverhandlung; Auftrag; Entscheid; Bruder; Treuhand; Aktien; Gesellschaften; Familie; Verfahren; Tatsache; Vermögenswerten; Auskunft; Noven; Stufe; Ausführungen; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.31Entscheid Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31). Quot; Beklagten; Entwicklung; Combox; Kommunikations; Parteien; Markt; Auskunft; Schaltplan; Platine; Beweis; Cquot; Geschäftsgeheimnis; Experte; Informationen; Zusammenarbeit; Beauftragte; Gewinn; Schadenersatz; Gerät; Quot;Cquot; Arbeitsergebnis; Kommunikationsbox; Verwendung; Geheimnis; Recht; Auftrag; Abnehmer; Zeitpunkt
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Recht; Schmerzen; Vorinstanz; Auftrag; Patienten; Kanton; Polizeibeamte; Verwaltungsgericht; Polizeiorgan; Hauptwache; Rechnung; Interesse; Gebotenheit; Stadtpolizei; Polizeiorgane; Kantonsspital; Behandlung; Taxverordnung; Aufgebot; Luzern; Zeitpunkt; Massnahmen; Aufenthalt; Bezug; ären
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 553 (5A_831/2020)
Regeste
Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5).
Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Beschwerdegegner; Leitung; Leitungen; Gemeinschaft; Obergericht; Recht; Bereich; Auftrag; Bereicherung; Vorteil; Stockwerkeigentum; Erneuerung; Widerklage; Ersatz; Sanierung; Beschlussfassung; Geschäftsführung; Werkleitungen; Kantons; THURNHERR
144 III 43 (4A_269/2017)Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3).
Regeste b
Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4).
Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Mandat; Verkauf; Mäklervertrag; Entschädigung; Mandats; Transaktion; Auftraggeber; Mandatsvereinbarung; Beauftragte; Vertrags; Vorinstanz; Edition; Leistung; Editionsbegehren; Leistungen; Erfolgsfall; Erfolgskommission; Beklagten; Vermittlung; Vertrages; Verweis; Beratung; Ziffer; Verkaufs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/19Zugang zu FernmeldenetzenPreis; Vorinstanz; Markt; Preise; Zugang; Recht; Zugangs; Services; Supplementary; Verfahren; Drittwirkung; Anbieter; Wettbewerb; Verfügung; ComCom; Rück; Vertrag; Daten; Anbieterin; Abteilung; Parteien; Zinssatz; Regulierung; Stellung; Drittwirkungsklausel; Bedingungen; Dienstleistung
A-7162/2008Zugang zu FernmeldenetzenPreis; Vorinstanz; Preise; Drittwirkung; Zugang; Recht; Markt; Verfahren; Zugangs; Verfügung; Services; Interkonnektion; Anbieter; Rück; Supplementary; Bundes; Partei; Parteien; Drittwirkungsklausel; Anbieterin; Vertrag; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Vertrags; Entscheid; Wettbewerb

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, SchweizerZürcher 3. Auflage2000
Schmid, SchweizerZürcher 3. Auflage2000