E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code civil suisse (CC)

Art. 421 CC de 2024

Art. 421 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 421 A. De plein droit

Les fonctions du curateur prennent fin de plein droit:

  • 1. ? l’échéance de la durée fixée par l’autorité de protection de l’adulte, si elles n’ont pas été reconduites;
  • 2. lorsque la curatelle a pris fin;
  • 3. en cas de fin des rapports de travail du curateur professionnel;
  • 4. en cas de mise sous curatelle, d’incapacité de discernement ou de décès du curateur.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Art. 421 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPF110061AusweisungBeschwerde; Vorinstanz; Eingabe; Verhandlung; Kostenvorschuss; Frist; Säumnis; Nachfrist; Klägers; Hauptverhandlung; Partei; Entscheid; Gericht; Leistung; Verfügung; Genehmigung; Ausweisung; Verfahren; Vormundschaft; Ausweisungsbegehren; Urteil; Kostenvorschusses; Androhung; Parteien; Vormundschaftsbehörde; Gesuch; Beklagten; Bundesgericht; OGerZH
    LUJK 09 17Art. 12 Abs. 1 GBV; Art. 421 ZGB. Bestellung eines Beistands bei einer Schenkung von Grundstücken an ein zweijähriges Kind. Beschwerde; Beschenkten; Interessen; Beschwerdeführer; Schenkung; Grundbuchamt; Interessenkollision; Schenker; Schenkers; Abstrakte; Gesetzliche; Nutzniessung; Schwester; Vertreterin; Beistand; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Schenkungsvertrag; Gefährdung; Vertragspartner; Beziehung; Abweisung; Justizkommission; Vertretung; Mutter; Bejaht; Feststellung
    Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 III 309Art. 421 Ziff. 2, 955 Abs. 1 und 965 Abs. 1 ZGB; Erfordernis einer Zustimmung der Vormundschaftsbehörde; Haftung für die Grundbuchführung. Der Rangrücktritt eines zugunsten eines Mündels errichteten Wohnrechts hinter ein Grundpfandrecht erfordert die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters für eine von einem Vormund ausgehende Anmeldung zur Eintragung (E. 3). Droit; Tuteur; D'habitation; Foncier; Postposition; Cit; Canton; Cédule; Notaire; Registre; été; L'autorité; Hypothécaire; Celle; Conservateur; Octobre; Approbation; Effet; D'une; Qu'il; Pupille; Inscription; Servitude; Tutélaire; Premier; Aurait; Selon; être; Novembre; Autre
    126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-8272/2008Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Partei; Parteien; Vergleich; Beschwerdeführer; Vergleichs; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Vertreter; Amtlich; Anwalt; Entscheid; Verfahren; Schaden; Entschädigung; Betrag; Beschwerdeführers; Anwalts; Vormundschaftsbehörde; Parteientschädigung; Vorliegenden; Bezahlen; Bestellten; Gutachten; Einigung; Verfahrens; Staats; Verfahrenskosten; Verfügung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    VogelBasler Kommentar a.a.O.2013
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz