Art. 42 TStG vom 2023
Art. 42 Handlungen (1)
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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