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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 42 LDIP dal 2023

Art. 42 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 42 2. Dichiarazione estera di scomparsa e di morte

La dichiarazione estera di scomparsa o di morte è riconosciuta in Svizzera se pronunciata nello Stato dell’ultimo domicilio noto o nello Stato di origine dello scomparso.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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