Art. 42 FusG vom 2023
Art. 42 Information über Veränderungen im Vermögen
Für die Information über Veränderungen im Vermögen gilt Artikel 17 sinngemäss.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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