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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 42 BBG vom 2022

Art. 42 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 42 3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung

1 Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2).

2 Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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