E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 41b VRV vom 2022

Art. 41b Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 41b (1) Kreisverkehrsplätze

Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). (Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.

3 Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 41b Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140302Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Schuldig; Schuldigt; Beschuldigte; Verkehr; Kreis; Beschuldigten; Licht; Verkehrsregel; Vortritt; Staatsanwaltschaft; Kreisel; Vorinstanz; Vorsätzlich; Urteil; Verbindung; Gefahren; Motorrad; Kreisverkehr; Vorsätzliche; Fahrlässigkeit; Fahrlässig; Verhalten; Vortritts; Anklage; Verletzung; Berufung; Fahrzeug; Vorsätzlichen; Grobe
ZHSB120515Aufschub des Strafvollzugs zwecks ambulanter Massnahme (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Urteil; Freiheitsstrafe; Staat; Amtlich; Staatsanwalt; Amtliche; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Verteidigung; Massnahme; Ambulante; Vollzug; Bundesgericht; Vollzug; Busse; Amtlichen; Entscheid; Kantons; Bezirksgericht; Uster; Liciur; Kammer; Beschwerde; Angeordnet; Gerichtskasse
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2011/101Entscheid Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, SVG (SR 741.01); Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Verkehr; Prüfung; Verkehrs; Rekurrentin; Strasse; Kreis; Führer; Führerprüfung; Experte; Rekurs; Ungenügend; Fussgänger; Mängel; Kreisel; Fahrzeug; Ungenügende; Verkehrsteilnehmer; Richtlinie; Fehler; Prüfungsentscheid; Recht; Vortritt; Geschwindigkeit; Praktische; Experten; Strassen; Negativen; Fussgängerstreifen; Voraussicht; Verkehrsregel
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz