Art. 41a (1) Wohnquartiere und dergleichen
Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA080092 | Kantonales Beschwerdeverfahren,Beweisverfahren, Beweiswürdigung etc.Verhandlungsmaxime, Recht auf Beweisführung | Beschwerde; Instanz; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Unfall; Beweis; Recht; Vorbringen; Unfalls; Beschwerdeschrift; Vorinstanzliche; Zusammenhang; Wohnquartier; Erwägung; Unfallstelle; Geschwindigkeit; Entscheid; Verletzung; Fahrzeug; Fahrbahn; Willkürlich; Beschwerdeführers; Verschulden; Akten; Beschwerdeführerische; Angefochten |