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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 41a VRV vom 2022

Art. 41a Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 41a (1) Wohnquartiere und dergleichen

Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41a Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA080092Kantonales Beschwerdeverfahren,Beweisverfahren, Beweiswürdigung etc.Verhandlungsmaxime, Recht auf BeweisführungBeschwerde; Instanz; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Unfall; Beweis; Recht; Vorbringen; Unfalls; Beschwerdeschrift; Vorinstanzliche; Zusammenhang; Wohnquartier; Erwägung; Unfallstelle; Geschwindigkeit; Entscheid; Verletzung; Fahrzeug; Fahrbahn; Willkürlich; Beschwerdeführers; Verschulden; Akten; Beschwerdeführerische; Angefochten
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