Art. 418 SCC from 2024

Art. 418 III. Lack of consent
If a transaction has been entered into without the required consent of the adult protection authority, this shall only affect the client to the extent provided for under the provisions of the law of persons on lack of consent from a legal representative.
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Art. 418 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2023/893 | OGPCT; écis; Autorité; écision; érêt; étant; érêts; ’au; Chambre; édé; état; Adulte; ’elle; épens; éré; èrement; était; éter; ères; édéral; Examen; Rapport; Autorisation; édure | |
VD | 2023/606 | été; écis; érêt; Autorité; écision; était; érêts; ’au; étant; édure; évrier; ’est; écaire; Biderbost; CommFam; Chambre; -après; ’elle; Adulte; ésentée; écembre; édé; ’il; éter; ’être; écaires |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | JGKD 2002 2 | Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Beistand; Beistands; Beistandschaft; Gemeinderat; Aufhebung; Recht; Schaden; Schadenersatz; EGZGB; Entscheid; Vertretung; Entlassung; Beendigung; Schadenersatzprozess; Verantwortlichkeit; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Gehör; Anhörung; Absatz; Erledigung; Befragung; Rechtsstellung; Behörde; Eindruck; Klage; Rechnung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
90 III 13 | Wird ein Dritter fälschlicherweise als gesetzlicher Vertreter des Schuldners betrachtet, so ist die an jenen erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig. Eine nachträgliche Ernennung jenes Dritten zum Beistand vermag den Mangel nicht zu beheben. Art. 392 Ziff. 2 und Art. 418 ZGB. Art. 47 SchKG. (Erw. 1). Auslegung einer Ernennung zum Beistand des Schuldners "für eine neue Betreibung" nach Aufhebung der frühern Betreibung wegen formeller Mängel. Art. 392 Ziff. 2 ZGB. (Erw. 2). | Betreibung; Beistand; Birrer; Zahlungsbefehl; Zustellung; Adolf; Zahlungsbefehls; Alois; Schuld; Gemeinderat; ültig; äglich; Eheleute; Ernennung; Handlung; Ehemann; Handlungen; Entscheid; ägliche; für; Aufhebung; Vormünderin; Rechtsvorschlag; önnen; Rekurs; älschlicherweise; Vertreter; Schuldners; Mangel; Betreibung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 2000 |