Art. 411 CC de 2024

Art. 411 E. Rapport d’activité
1 Aussi souvent qu’il est nécessaire, mais au moins tous les deux ans, le curateur remet l’autorité de protection de l’adulte un rapport sur son activité et sur l’évolution de la situation de la personne concernée.
2 Dans la mesure du possible, il associe la personne concernée l’élaboration du rapport; il lui en remet une copie sa demande.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 411 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220060 | Erwachsenenschutzmassnahme | Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Winterthur; Beistand; Angelegenheiten; KESB-act; Vertretung; Beistandschaft; Recht; Bereich; Person; Polizei; Krankheits; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Sozial; Bezirksrat; Vorinstanz; Entscheide; Vergangenheit; Situation |
ZH | PQ220007 | Kindesschutzmassnahmen / persönlicher Verkehr | Kinder; Besuch; Beschwerde; Woche; Beschwerdegegner; Vater; Wochenende; Recht; Winterthur; Entscheid; Familie; Wochenenden; Samstag; Eltern; Sonntag; Familienbegleitung; Vorinstanz; Besuche; Kindes; BR-act; Kindern; Unterstützung; Kontakt; Abklärung; Besuchsrecht; Parteien; Abklärungsbericht; Urteil |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.158 | - | Beistand; Schlussrechnung; Rechnung; Schlussbericht; Verbeiständete; Bericht; Entscheid; Beistandsperson; Verbeiständeten; Dorneck; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Genehmigung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Rechnungen; Rechnungs; Zeitraum; Entlastung; Apos; Schulden; Berichts; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; September; Schlussberichts; Ziffer; Berichtsperiode |
SO | VWBES.2020.488 | - | Bericht; Entscheid; Kindes; Verwaltungs; Vorinstanz; Rechenschaftsbericht; Verfahren; Beistand; Verwaltungsgericht; Schlussbericht; Bundesgericht; Rechtspflege; Beiständin; Urteil; Kindsmutter; Beistandsperson; Bundesgerichts; Beschwerdeschrift; Genehmigung; Kindseltern; Stellungnahme; Gesuch; Apos; Erwachsenenschutzbehörde; Verfügung; Verfahrens; Zeitraum; Mandat; Gewährung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 II 15 | Haftung des Vormundes gegenüber Dritten. Prüfung der möglichen Haftungsnormen (E. 2). Deliktshaftung; allgemein zur objektiven und zur subjektiven Widerrechtlichkeitstheorie (E. 3a); Widerrechtlichkeit durch Unterlassen (E. 3b) hängt von einer Garantenstellung ab (E. 3c). Vormundschaftliche Massnahmen schützen in erster Linie die Person des Betreuten, einschliesslich seines Vermögens; daneben dienen sie auch dem Schutz von Drittinteressen. Besondere Vorkehren, um Beeinträchtigungen des Vermögens von Drittpersonen zu verhindern, hat der Vormund nur zu treffen, wenn gewichtige Anzeichen bestehen, dass bedeutende Drittinteressen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind (E. 4a). | Recht; Schutz; Handlung; Widerrechtlichkeit; Vermögens; Haftung; Beklagten; Theorie; Handlungspflicht; SCHNYDER; /MURER; Garantenstellung; Vormundschaft; Schutznorm; Verletzung; Unterlassung; Entmündigung; SCHNYDER/MURER; Massnahmen; Mündel; Rechtfertigung; Interesse; Schaden; Verhalten; Mündels; Geschädigte; Bereich; Urteil |
113 II 476 | Internationales Privatrecht. Anwendbares Recht bei einer Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung von Verträgen, die eine in der Schweiz lebende entmündigte Person unter Verschweigung ihrer Handlungsunfähigkeit in Südafrika abgeschlossen hat. | Recht; Handlung; Handlungs; Schweiz; Südafrika; Erfolg; Beklagten; Delikt; Delikts; Rechtsgeschäft; Erfolgsort; Obergericht; Staat; Rechtsgeschäfte; Klage; Handlungsort; Handlungsfähigkeit; Person; Schaden; Vorinstanz; Geschädigte; Haftung; Urteil; Berufung; Bundesgericht; Rechtsgeschäften; Verträge; Entwurf |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Thomas Geiser | Basler Zivilgesetzbuch I | 2018 |