HRegV Art. 41 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 41 HRegV vom 2025
Art. 41 Inhalt des Eintrags
1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;b. der Sitz und das Rechtsdomizil;c. die Rechtsform;d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;e. der Zweck;f. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;g. die zur Vertretung berechtigten Personen.
2 Bei Kommanditgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;b. der Sitz und das Rechtsdomizil;c. die Rechtsform;d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;e. der Zweck;f. die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Komplementärinnen und Komplementäre);g. die beschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kommanditärinnen und Kommanditäre) unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme;h. falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird: deren Gegenstand und Wert;i. die zur Vertretung berechtigten Personen.
3 Für Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entspricht der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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