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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 41 VEGM vom 2022

Art. 41 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Bei der Bestimmung der Reihenfolge, in der die Beschwerden zu behandeln sind, berücksichtigt der Gerichtshof anhand von ihm festgelegter Kriterien die Bedeutung und Dringlichkeit der aufgeworfenen Fragen. Die Kammer oder ihr Präsident kann jedoch von diesen Kriterien abweichen und eine bestimmte Beschwerde vorrangig behandeln.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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