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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 41 StReG vom 2023

Art. 41 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 41 Privatauszug

Der Privatauszug vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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