Art. 41 LIFD de 2025

Art. 41 Détermination du revenu
1 Le revenu imposable se détermine d’après les revenus acquis pendant la période fiscale.
2 Le produit de l’activité lucrative indépendante se détermine d’après le résultat de l’exercice commercial clos pendant la période fiscale.
3 Les contribuables qui exercent une activité lucrative indépendante doivent procéder à la clôture de leurs comptes à chaque période fiscale.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2016/50, 51 | Entscheid Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 51 StG (sGS 811.1), Art. 91 und Art. 37 DBG (SR 642.11). Die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte und im Kanton St. Gallen unselbständig tätig gewesene Rekurrentin erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs einen Nettolohn von 50‘000 Franken zugesprochen. Die Veranlagungsbehörde erfasste diesen mit der Quellensteuer im Monat der Auszahlung mit dem übrigen Monatslohn. Der Antrag der Rekurrentin, die Leistung sei als Genugtuung steuerfrei, ist unbegründet. Unrichtig ist aber die Auffassung der Veranlagungsbehörde, die Leistung sei im Zuflussmonat zu erfassen, weil dies bei der Quellensteuer eine übermässige Progression zur Folge hat. Gegenstand des Vergleichs waren rund zwölf Monatslöhne, weshalb die Vergleichssumme analog der Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einem privilegierten Steuersatz besteuern ist (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 27. September 2016, VRKE I/1-2016/50, 51). | Steuer; Quelle; Quellensteuer; Arbeit; Rekurrentin; Leistung; Tarif; Vergleich; Zahlung; Rekurs; Verfahren; Entschädigung; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Entscheid; ürzt:; Leistungen; Tarifcode; Arbeitsverhältnis; Einsprache; Kündigung; Steueramt; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Kanton; Steuerbehörde; Einkünfte; Erwerbstätigkeit |
GR | A 2022 41 | Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer | Geschäftsjahr; Pacht; Kanton; Kantons; Abgrenzung; Gemeinde; Einsprache; Pachtzinse; Kirchen; Bundessteuer; Kirchensteuer; Kirchensteuern; Sommer; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Einspracheentscheide; Erträge; Graubünden; Pachtvertrag; Steuererklärung; Gemeindesteuern; Gericht; Kantons-; Beruf; Steuerjahr; Höhe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 II 20 (9C_391/2023) | Regeste Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6). | Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG | 2016 |
Fellmann, Kieser | Kommentar Medizinalberufegesetz | 2009 |