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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 41 BZG vom 2023

Art. 41 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe

SR 661Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche im Rahmen ihrer Schutzdienstpflicht geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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