LTF Art. 41 - Incapacitad da manar il process

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 41 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 41 Incapacitad da manar il process

1 Sch’ina partida è evidentamain incapabla da processar sezza, la po il Tribunal federal intimar da designar in represchentant. Sch’ella na dat betg suatientscha a questa intimaziun entaifer il termin fix , nominescha la dretgira in advocat per ella.

2 La represchentanza designada dal Tribunal federal ha il dretg da survegnir ina indemnisaziun adequata or da la cassa dal Tribunal, sch’ella na po betg cuvrir sias expensas cun ina indemnisaziun concedida a la partida e sche la partida sezza è insolventa. La partida sto prestar ina cumpensaziun a la cassa dal Tribunal, sch’ella è pli tard en cas da far quai.


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Art. 41 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150072Honorierung der von einem Gericht bestellten Vertretung.Vertretung; Verfahren; Bezirksrat; Recht; Gericht; Anwältin; Beschwerdeinstanz; Person; Sinne; Honorierung; Honorar; Bezirksrates; Beschwerdeinstanzen; Bereich; Kanton; Bestellung; Kasse; Amtes; Rechtsanwältin; Entscheid; Claudia; Beistand; Beiständin; Fragen; Kantone; Instruktionen; Klientin; ähig
VD2023/925édure; ’il; écision; Office; ’office; éder; Chambre; Autorité; Enfant; écembre; était; écrit; ’autorité; ’elle; Assistance; ’enfant; ’assistance; ’est; écriture; édé; érêt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht
146 IV 364 (6B_639/2020)
Regeste
Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 BGG; notwendige Verteidigung, fehlende Vollmacht. Das BGG kennt das Institut der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO nicht. Ohne entsprechenden Auftrag kann ein Anwalt nicht geltend machen, er sei zur Vertretung eines Beschuldigten berechtigt, weil es sich bei der Strafsache im kantonalen Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hat. Ein Anwalt, der nicht entsprechend beauftragt wurde, ist nicht zur Beschwerdeführung befugt, wenn er beim Betroffenen weder Instruktionen noch eine Vollmacht erhältlich machen konnte. Das BGG weist diesbezüglich keine Lücke auf. Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht von einem Anwalt im Namen eines Betroffenen angerufen wird, von dem er keine Instruktionen erhältlich machen konnte (E. 1.1 und 1.2).
Tribunal; Avocat; édéral; énal; énale; élai; éfense; être; éfaut; édure; Appel; Lavocat; étend; ésenter; Arrêt; Verteidigung; Anwalt; Office; éposé; éclaration; Avait; écision; -même; éder; Prozessordnung; Extrait; Fribourg; Vollmacht; Instruktionen; ältlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6830/2017Telekommunikation (Übriges)Quot;; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Verwaltungssanktion; Kunden; Preis; Verletzung; Gericht; Verfahrens; Prozent; Tarif; Zustand; Nummern; BVGer; Tarife; Rechnung; Unternehmen; Verstoss; Gewinn; Umsatz; Bundesgericht; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, AmstutzBasler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2008