Art. 41 LTF dal 2024

Art. 41 Incapacit di stare direttamente in giudizio
1 Se una parte non è manifestamente in grado di far valere da sé le proprie ragioni in giudizio, il Tribunale federale può invitarla a designare un patrocinatore. Se non d seguito a tale invito entro il termine impartitole, il Tribunale le designa un avvocato.
2 L’avvocato designato dal Tribunale federale ha diritto a un’indennit adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili e la parte sia insolvibile. Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa.
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Art. 41 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ150072 | Honorierung der von einem Gericht bestellten Vertretung. | Vertretung; Verfahren; Bezirksrat; Recht; Gericht; Anwältin; Beschwerdeinstanz; Person; Sinne; Honorierung; Honorar; Bezirksrates; Beschwerdeinstanzen; Bereich; Kanton; Bestellung; Kasse; Amtes; Rechtsanwältin; Entscheid; Claudia; Beistand; Beiständin; Fragen; Kantone; Instruktionen; Klientin; ähig |
VD | 2023/925 | édure; ’il; écision; Office; ’office; éder; Chambre; Autorité; Enfant; écembre; était; écrit; ’autorité; ’elle; Assistance; ’enfant; ’assistance; ’est; écriture; édé; érêt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 93 (6B_360/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2). | Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht |
146 IV 364 (6B_639/2020) | Regeste Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 BGG; notwendige Verteidigung, fehlende Vollmacht. Das BGG kennt das Institut der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO nicht. Ohne entsprechenden Auftrag kann ein Anwalt nicht geltend machen, er sei zur Vertretung eines Beschuldigten berechtigt, weil es sich bei der Strafsache im kantonalen Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hat. Ein Anwalt, der nicht entsprechend beauftragt wurde, ist nicht zur Beschwerdeführung befugt, wenn er beim Betroffenen weder Instruktionen noch eine Vollmacht erhältlich machen konnte. Das BGG weist diesbezüglich keine Lücke auf. Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht von einem Anwalt im Namen eines Betroffenen angerufen wird, von dem er keine Instruktionen erhältlich machen konnte (E. 1.1 und 1.2). | Tribunal; Avocat; édéral; énal; énale; élai; éfense; être; éfaut; édure; Appel; Lavocat; étend; ésenter; Arrêt; Verteidigung; Anwalt; Office; éposé; éclaration; Avait; écision; -même; éder; Prozessordnung; Extrait; Fribourg; Vollmacht; Instruktionen; ältlich |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6830/2017 | Telekommunikation (Übriges) | Quot;; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Verwaltungssanktion; Kunden; Preis; Verletzung; Gericht; Verfahrens; Prozent; Tarif; Zustand; Nummern; BVGer; Tarife; Rechnung; Unternehmen; Verstoss; Gewinn; Umsatz; Bundesgericht; Parteien |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter, Amstutz | Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz | 2008 |