BBG Art. 41 - Gebühren

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 41 BBG vom 2024

Art. 41 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 41 Gebühren

1 Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden.

2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1588/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Bundes; Leistung; Leistung; Beruf; MWSTV; Entgelt; Schüler; Ausbildung; Schülerinnen; Praxis; Medizinische; Praxisassistentin; Entscheid; Steuer; Recht; Dienstleistung; Verein; Schule; Praxisassistentinnen; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Bundesgericht; Organisation; Auftrag; Verwaltung; Leistungen; össisch