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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 406 CPP dal 2023

Art. 406 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 406 Procedura scritta

1 Il tribunale d’appello può trattare l’appello in procedura scritta se:

  • a. occorre statuire esclusivamente in merito a questioni giuridiche;
  • b. sono impugnati soltanto i punti della sentenza relativi agli aspetti civili;
  • c. la sentenza di primo grado concerne unicamente contravvenzioni e nell’appello non si chiede una condanna per un crimine o un delitto;
  • d. sono impugnate soltanto le conseguenze in materia di spese, di indennit? e di riparazione del torto morale;
  • e. sono impugnate soltanto misure ai sensi degli articoli 66–73 CP (1) .
  • 2 Con il consenso delle parti, chi dirige il procedimento può inoltre ordinare una procedura scritta se:

  • a. la presenza dell’imputato non è necessaria;
  • b. l’appello è stato interposto contro la sentenza di un giudice unico.
  • 3 Chi dirige il procedimento impartisce all’appellante un termine per la presentazione di una motivazione scritta.

    4 Il seguito della procedura è retto dall’articolo 390 capoversi 2–4.

    (1) RS 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 406 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Zustellung; Vorladung; Partei; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Bundesgerichts; Aufenthalt; Zugestellt; Rechtsmittel; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Mitteilung; Amtliche; Oberrichter; Kanton; Zürich; Rückzug; Berufungsverfahren; Migration; Abteilung; Aufenthaltsort; Beschwerde; Zustellungsempfänger
    ZHSB220272Rechtswidriger AufenthaltSchuldig; Beschuldigte; Gericht; Geldstrafe; Urteil; Lichen; Beschuldigten; Berufung; Recht; Verteidigung; Vorinstanz; Amtlich; Gericht; Amtliche; Rückführung; Umwandlung; Bundesgericht; Sinne; Verfahren; Entscheid; Tagessätzen; Aufenthalt; Werden; Staatsanwalt; Amtlichen; EU-Rückführungsrichtlinie; Tagessatz; Berufungsverfahren; Gerichtskasse; Beschwerde
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.106 (AG.2021.345)einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des LebensSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Schwer; Urteil; Werden; Körperverletzung; Berufung; Schwere; Beschuldigten; Lebens; Könne; Schweiz; Versucht; Staatsanwaltschaft; Fusstritt; Liegen; Verfahren; Versuchte; Spreche; Gericht; Führt; Freiheitsstrafe; Schweren; Bewusst; Einfach; Landes; Gewesen; Gefährdung; Können
    BSSB.2018.89 (AG.2021.264)fahrlässiger KörperverletzungBerufung; Verfahren; Beweis; Berufungskläger; Bundesgericht; Parteien; Schriftliche; Werden; Urteil; Gericht; Aufwand; Berufungsverfahren; Honorar; Appellationsgericht; Grundsatz; Stellt; Verfahrens; Welche; Sachverhalt; Stunden; Entscheid; Auslagen; Basel-Stadt; Gestellt; Rückweisung; Parteientschädigung; Berufungsklägers; Eingabe; Beweiswürdigung; Zweifel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 127 (6B_973/2019)
    Regeste
    Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
    Berufung; Urteil; Verfahren; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerde; Schriftlichen; Recht; Verfahren; Schuldig; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Beschwerdeführerin; Erstinstanzliche; Mündliche; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Angefochten; Verhandlung; Berufungsgericht; Verzichtet; Beschuldigte; Sachverhalts; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Partei; Rechtsprechung; Anwesenheit
    143 IV 483 (6B_510/2016)Art. 405 und 406 StPO; Einverständnis der Parteien zum schriftlichen Berufungsverfahren; Form der Zustimmung; Präzisierung der Rechtsprechung. Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung der Berufungsinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (E. 2). Verfahren; Berufung; Mündlich; Schriftliche; Urteil; Mündliche; Beschwerde; Schriftlichen; Verfügung; Verhandlung; Beschwerdeführer; Verfahrens; Zustimmung; Partei; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Mehrfachem; Bundesgericht; Berufungsverhandlung; Berufungsverfahren; Verzicht; Hinweisen; Durchgeführt; Mitteilung; Vorinstanzliche; Erfolgen; Einverständnis; Fahrzeugs; Auszugehen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2022.53Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Urteil; Handlung; Busse; Recht; Verhandlung; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Italienische; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Mahnung; Täter; Zahlung; Italienischen
    BB.2022.145, BP.2022.79Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Bundes; Verfahren; Aktie; Aktien; Gericht; Aussage; E-Mail; Aussagen; Beweis; Messenger-Dienst; Verbesserte; Berufungsverfahren; Recht; Recht; Vorinstanz; Anklage; ABEHG; Dienstes; Gericht; Messenger-Dienstes; Insiderinformation; Sache; Sachverhalt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    NiklausSchmid, Daniel JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich2017
    Niklaus SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
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