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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 405 StPO vom 2023

Art. 405 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 405 Mündliches Verfahren

1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.

2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.

3 Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:

  • a. in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
  • b. wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
  • 4 Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 405 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220244Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Recht; Zustellung; Vorladung; Partei; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Bundesgerichts; Aufenthalt; Zugestellt; Rechtsmittel; Amtlich; Unbekannt; Gericht; Berufungsverhandlung; Mitteilung; Amtliche; Oberrichter; Kanton; Zürich; Rückzug; Berufungsverfahren; Migration; Abteilung; Aufenthaltsort; Beschwerde; Zustellungsempfänger
    ZHSB220211Irreführung der RechtspflegeSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Vorinstanz; Recht; Urteil; Berufung; Aussage; Gutachten; Person; Gericht; Anzeige; Recht; Versicherung; Schaden; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Motiv; Bundesgericht; Prot; Auffahrunfall; Hinweis; Bundesgerichts; Beweise; Geldstrafe; Verfahren; Unfall
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2018.68 (AG.2021.23)gewerbsmässiger Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung (BGer 6B_178/2021)Berufung; Verfahren; Berufungskläger; Urteil; Verteidiger; Verfahrens; Werden; Staatsanwaltschaft; Welche; Berufungsklägers; Strafbefehl; Stellt; Treffen; Zustellung; Anklage; Worden; Liegen; Betrug; Komplex; Untersuchung; Betreffen; Monate; Amtlich; Gemäss; Betreffend; Grundverfahren; Appellationsgericht; Schuldig; Schweiz; Gelten
    BSSB.2020.4 (AG.2020.576)Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den ZivilschutzSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Zivilschutz; Berufung; Gering; Gemäss; Werden; Dienst; Tatfolgen; Staatsanwaltschaft; Geringfügig; Arztzeugnis; Wiederholungskurs; Schuld; Basel-Stadt; Einrücken; Aufgrund; Urteil; Dezember; Täter; Könne; Vorinstanz; Nichteinrücken; Vorliegen; Vorliegend; Verfahren; Jedoch; Stellt; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 127 (6B_973/2019)
    Regeste
    Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
    Berufung; Urteil; Verfahren; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerde; Schriftlichen; Recht; Verfahren; Schuldig; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Beschwerdeführerin; Erstinstanzliche; Mündliche; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Angefochten; Verhandlung; Berufungsgericht; Verzichtet; Beschuldigte; Sachverhalts; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Partei; Rechtsprechung; Anwesenheit
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.217, RR.2022.218Berufung; Gericht; Kammer; Richter; Berufungskammer; Gerichtsschreiber; Ausstand; Richterin; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Verfahren; Richterinnen; Bundesstrafgericht; Gerichtsschreiberinnen; Gesuchsteller; Recht; Ausstandsgesuch; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Nebenamtliche; Berufungsverfahren; StBOG; Person; Partei; Präsident; Berufungskammer; Urteil; Bundesgericht; über
    BB.2022.151, BP.2022.84Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Sprengstoff; Kammer; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Recht; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Staatsanwalts; Verfahrens
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