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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 401 StPO vom 2023

Art. 401 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 401 Anschlussberufung

1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.

2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.

3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 401 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210244Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord etc.Privatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Lichen; Beruf; Berufung; Beschuldigten; Verteidigung; Dossier; Amtlich; Privatklägers; Nommen; Sinne; Amtliche; Verfahren; Verfahren; Aussage; Tabletten; Beihilfe; Unentgeltliche; Vorinstanz; Einvernahme; Amtlichen; Selbstmord; Gerichtskasse; Untersuchung; Vertretung; Nötigung
ZHSB220111Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Richt; Amtlich; Nötigung; Amtliche; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Sinne; Verhalten; Gewalt; Vorfall; Berufung; Versucht; Geldstrafe; Aussage; Amtlichen; Aussagen; Suchte; Beziehung; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Prot
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.45 (AG.2021.562)mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG sowie mehrfacher rechtswidriger AufenthaltSchuldig; Beschuldigte; Betäubungsmittel; Berufung; Beschuldigten; Anklage; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Urteil; Mehrfache; Drogen; Verfahren; Kokain; Ergehen; Werden; Vergehen; Betäubungsmittelgesetz; Gemäss; Landes; Jedoch; Mehrfachen; Landesverweisung; Stellt; Haschisch; Welche; November; Anklageschrift; Verteidigung; Worden; Gericht
BSSB.2021.9 (AG.2021.589)Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung (Beschwerde beim BG hängig)Privatkläger; Privatklägerin; Berufung; Berufungskläger; Schuldig; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Jugendliche; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Jugendlichen; Hätte; Sexuell; Sexuelle; Aussage; Gewesen; Hätten; Berufungsklägers; Kommen; Werden; Gegangen; Welche; Halten; Stellt; Worden; Könne; Handlung; Angabe; Handlungen; Sexuellen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 167 (6B_1370/2019)
Regeste
Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
Berufung; Schuldig; Schuld; Recht; Anklage; Erstinstanzlich; Verfahren; Verfahren; Erstinstanzliche; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Echter; Beschuldigt; Verfahrens; Anschlussberufung; Schuldspruch; Berufungsverfahren; Erstinstanzlichen; Beschuldigte; Punkt; Nötigung; Zusätzlichen; Verfahrensgegenstand; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Anklageschrift; Verschlechterungsverbot
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Frist; Urteil; Beschwerdeführerin; Gültig; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Rechtsmittel; Läge; Berufungserklärung; StBOG; Parteien; Erhoben; Antrag; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2021.11Berufung; Bundes; Urteil; Entscheid; Bundesstrafgericht; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; öffnen; BStGer; Kammer; Hinzufügen; Filter; Amtlich; Amtliche; Verfahrens; Rückzug; Rechtsanwalt; Nellen; Verteidigung; Stunden; Mehrfachen; Entschädigung; Verfahrenskosten; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Rechtskraft
CA.2019.5Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019
Rückzug der Berufungserklärung durch die Bundesanwaltschaft
Bundes; Berufung; Bundesanwaltschaft; Recht; Kammer; Beschuldigte; Stunden; Anschlussberufung; Bundesstrafgericht; Gericht; Verteidigung; Verfahren; Privatklägerschaft; Partei; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Parteien; Berufungskammer; Urteil; Amtlich; Erklärte; Verfahrens; Beschuldigten; Staat; Entschädigung; Rechtsmittel; BStKR; Rückzugs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Auflage, Zürich2018
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