Art. 40 Radwege und Radstreifen
(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2 Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen. (1)
3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. (2)
4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. (3)
5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210535 | Fahrlässige Körperverletzung | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Fahrrad; Beschuldigten; Kollision; Privatklägers; Radweg; Gefahren; Unfall; Fahrzeug; Fahrradweg; Strasse; Aussage; Aussagen; Berufung; Verteidigung; Täter; -strasse; Verkehr; Wäre; Recht; Körper; Vorinstanz; Aufgr; Geschwindigkeit; Verletzung; Urteil; Zeuge; Erfolg |
ZH | SU160052 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Zeuge; Beschuldigten; Berufung; Sachverhalt; Urteil; Polizei; Verteidigung; Zeugen; Aussage; Busse; Recht; Stadt; Polizeirapport; Anlässlich; Vorinstanzliche; Stadtrichteramt; Aussagen; Einvernahme; Sicherheitslinie; Stadtrichterlichen; Würdigung; Rapportiert; Überholmanöver; Fahrzeug |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/163 | Urteil24. November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_625/2017). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Führer; Widerhandlung; Führerausweis; Verkehr; Strasse; Strasse; Schwere; Polizei; Radweg; Strassenverkehrs; Befehl; Abstrakte; Velotöff; Unfall; Motorfahrrad; Gefährdung; Verkehrsregeln; Gefahr; Sichtbar; Verwaltungsgericht; Führerausweisentzug; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeführers |
SG | IV-2016/128 | Entscheid Art. 36 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 1 Abs. 6, Art. 15 Abs. 4, Art. 40 Abs. 4 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent bog von einem Parkplatz nach rechts auf die Strasse ab und kollidierte mit einem Fahrradlenker auf dem Radweg. Indem er ohne vorschriftsgemässes Halten vor dem querenden Radweg zur Hälfte auf diesen fuhr und stehen blieb, missachtete er den Vortritt der herannahenden Radfahrer. Mangels geringer Gefährdung und leichten Verschuldens ist mit der Vorinstanz nicht von einer leichten, sondern von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Februar 2017, IV-2016/128). | Verkehr; Radfahrer; Rekurrent; Radweg; Verschulden; Verkehrsregel; Gefährdung; Widerhandlung; Strassen; Mittelschwere; Strassenverkehrs; Verletzung; Recht; Führer; Administrativmassnahme; Fahrzeug; Rekurrenten; Gefahr; Abstrakt; Rekurs; Vortritt; Verkehrsteilnehmer; Leichte; Radfahrers; Verkehrsregelverletzung; Verkehrsregeln; Abstrakte; Führerausweis; Staatsstrasse; Verhalten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
106 IV 61 | Art. 40 SVG, Art. 29 VRV. Licht- und Hupsignale als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur. | Signal; Überholen; Linke; Beschwerdeführer; Fahrer; Fahrzeug; Überholspur; Signale; Linken; Fahrenden; Licht; Urteil; Langsamere; Recht; Hupsignal; Vorinstanz; Schneller; Geben; Strasse; Schnellere; Freizugeben; übermässig; Freigabe; Aufforderung; Einschwenken; Eindeutig; Angefochtene; Lichtoder; Signalisiert; Werden |
91 IV 16 | 1. Art. 44 Abs. 1 und 2 SVG. Diese Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn zwei Fahrzeuge nur deshalb vorübergehend nebeneinander zu fahren kommen, weil das eine das andere überholen will, sie dann aber hintereinander weiterfahren oder das eine abbiegt (Erw. 1). 2. Art. 39 Abs. 1 SVG. Der Führer, der nach links ausholt, um nachher besser nach rechts abbiegen zu können, hat sowohl das Ausholen wie das Abbiegen anzuzeigen (Erw. 2 a). 3. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV. Er muss zudem sicher sein, dass er mit seinem Manöver weder den Vortritt des Gegenverkehrs noch denjenigen des rückseitigen Verkehrs behindert (Erw. 2 b). 4. . Art. 277 ter Abs. 1 BStP. Dass der kantonale Richter eine Verkehrsvorschrift zuviel als verletzt angesehen hat, ist bei geringfügigen Bussen und klarem Verschulden des Täters kein Grund, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Erw. 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahrzeug; Führer; Verkehr; Grass; Urteil; Rechte; Ausholen; Verkehr; Stationsstrasse; Fahrzeuge; Richtung; Nachfolgenden; Abbiegen; Rechten; Abbiegen; Verkehrs; überholen; Manöver; Vorschrift; Vortritt; Stäfa; Vorschriften; Busse; Seestrasse; Breite; Beschwerdeführers |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1353/2014 | Bahninfrastruktur | Beschwerde; Fussgänger; Bahnübergang; Aufhebung; Interesse; Verfahren; Beschwerdegegner; Hintergasse; Liegenden; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Vorliegenden; Augenschein; Gefahr; Umweg; Sanierung; Roggwil; Bahnübergangs; Verfahrens; Sicht; Partei; Strasse; Bundesverwaltungsgericht; Verkehr; Urteil |