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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 40 IPRG vom 2023

Art. 40 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 40 4. Eintragung in die Zivilstandsregister

Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130071Berichtigung Zivilstandsregister Berufung gegen ein Urteil und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Oktober 2013 (EP130004)Berufung; Berufungskläger; Recht; Zivilstandsregister; Berufungsklägerin; Unentgeltliche; Nachname; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Berichtigung; Gesuch; Nachname; Bülach; Urteil; Schweizerischen; Berufungsklägern; Einzelgericht; Rechtsmittel; Gewährung; Ehemann; Vorinstanz; Eintrag; Datum; Akten; Vornherein; Kantons; Nachname; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2021.9 (AG.2021.547)Berichtigung ZivilstandsregisterNamens; Familie; Familienname; Zivilgericht; Rechts; Familiennamen; Person; Schweizerische; Ziffer; Berufung; «Schweizerischen; Römische; Personen; Bevölkerungsamt; Gleich; Personenstandsregister; Amerikanischen; Vorliegend; Vorliegende; Zusatz; Tragen; Vorliegenden; Entscheid; Ausländische; US-amerikanische; Public; Eintragung; Zivilgerichts; Namenszusatz
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