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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 40 HRegV vom 2023

Art. 40 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 40 2. Kapitel: Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:

  • a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
  • b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
  • 2 Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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