Art. 40 HRegV vom 2023
Art. 40 2. Kapitel: Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
2 Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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