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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 40 FIDLEG vom 2021

Art. 40 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 40 2. Abschnitt: Anforderungen Inhalt

1 Der Prospekt enthält die für einen Entscheid der Anlegerin oder des Anlegers wesentlichen Angaben:

  • a. zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber, namentlich:
  • 1. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe,
  • 2. die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
  • 3. die Geschäftslage,
  • 4. wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten;
  • b. zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handelsplatz bestimmten Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;
  • c. zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission.
  • 2 Die Angaben sind in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu machen.

    3 Der Prospekt enthält zudem in verständlicher Form eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben.

    4 Können der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Emissionskurs und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Emissionskurs und zum Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht.

    5 Bei Angeboten, bei denen eine Ausnahme nach Artikel 51 Absatz 2 beansprucht wird, ist im Prospekt darauf hinzuweisen, dass dieser noch nicht geprüft ist.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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