Art. 4 CC de 2023
Art. 4 III. Pouvoir d’appréciation du juge
Le juge applique les règles du droit et de l’équité, lorsque la loi réserve son pouvoir d’appréciation ou qu’elle le charge de prononcer en tenant compte soit des circonstances, soit de justes motifs.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2018/178 | Entscheid Art. 94 Abs. 1 sowie Art. 97 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV (sGS 821.1). Nach dem Verursacherprinzip können die Verfahrenskosten einem Elternteil auferlegt werden, wenn eine Kindesschutzmassnahem zur Hauptsache dem Verhalten nur eines Elternteils zuzuordnen ist. Ob auf die Erhebung verzichtet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen; ein Anspruch besteht nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/178). | Recht; Beschwerde; Kindes; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Gutachten; Verfahren; Mutter; Beistand; Pflege; Erziehung; Vorinstanz; Verfahrens; Rechtspflege; Toggenburg; Gutachtens; Vater; Erziehungsbeistand; Besuch; Unentgeltlichen; Beschluss; Verfahrenskosten; Gesuch; Erhebung; Ausbildung; Besuchs; Unterbringung; Verzichten; Dispositivziffer |
SG | V-2018/107 | Entscheid Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 308 Abs. 1 ZGB (SR 210). Weisung, Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF), Erziehungsbeistandschaft. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer SPF sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sind vorliegend erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/107). | Mutter; Beschwerde; Beiständin; Kindes; Vater; Eltern; Massnahme; Weisung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Erziehung; Gallen; Unterstützung; Positiv; Kinder; Verfügung; Verfahren; Verfügte; Verhältnis; Verzichte; Massnahmen; Verzichtet; Pflege; Erscheint; Unentgeltliche; Abgekürzt:; Rechtsvertreter; Anordnung; Fünftel |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 285 (4A_576/2017) | Art. 140b PatG; Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats. Bezeichnet das Grundpatent nur einen von zwei Wirkstoffen, kann ein Erzeugnis nach der Arzneimittelzulassung nicht als ergänzendes Schutzzertifikat beansprucht werden, wenn es aus zwei Wirkstoffen zusammengesetzt ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 2). Auswirkung der Rechtsprechungsänderung auf ein bereits formell rechtskräftig erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat (E. 3). | Recht; Schutz; Schutzzertifikat; Patent; Rechtsprechung; Ergänzende; Erzeugnis; Praxis; Patent; Erteilt; Erteilung; Wirkstoff; Arzneimittel; Grundpatent; Beschwerde; Schützt; Geschützt; Zertifikat; Wirkstoffe; Interesse; Auslegung; Voraussetzung; Europäische; Ergänzenden; Beschwerdegegnerin; Schutzzertifikate; Regel |
143 III 3 (5A_113/2016) | Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). | Person; Personen; Rufname; Personenstand; Beschwerde; Personenstandsregister; Rufnamen; Beschwerdeführerin; Vorname; Rufnamens; Amtliche; Eintrag; Vornamen; Zivilstand; Eintragung; Verwaltungsgericht; Bezeichnung; Urteil; Amtlichen; Register; BA; Rechtlich; Aufsichtsbehörde; Ausweise; Recht; Vorinstanz; Daten; Erfassung; Verfahren |