Art. 4 Zusammenarbeit
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 545 | Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (E. 2). | Schutz; Gemeinde; Bundesaufgabe; Mobilfunkanlage; Ortsbild; Schonung; Bewilligung; Rekurs; Verwaltungsgericht; Baudepartement; Bronschhofen; Verpflichtet; Entscheid; Bauzone; Kantone; Baubewilligung; Schutzobjekte; Vorliegen; Mobilfunknetz; Standort; Erwägungen; Rossrüti; Natur; Interesse; Mobilfunkanlagen; Gemeinden; Landgasthof; Gallen; Kantons; Konzessionen |