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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 4 BZG vom 2023

Art. 4 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Bund, die Kantone und die weiteren Stellen und Organisationen arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen:

  • a. konzeptionelle Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes;
  • b. Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz);
  • c. Alarmierungs- und Kommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz;
  • d. Information von Behörden und Bevölkerung;
  • e. Ausbildung, Forschung und internationale Zusammenarbeit.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 II 545Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG). Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (E. 2). Schutz; Gemeinde; Bundesaufgabe; Mobilfunkanlage; Ortsbild; Schonung; Bewilligung; Rekurs; Verwaltungsgericht; Baudepartement; Bronschhofen; Verpflichtet; Entscheid; Bauzone; Kantone; Baubewilligung; Schutzobjekte; Vorliegen; Mobilfunknetz; Standort; Erwägungen; Rossrüti; Natur; Interesse; Mobilfunkanlagen; Gemeinden; Landgasthof; Gallen; Kantons; Konzessionen
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