BBG Art. 4 - Entwicklung der Berufsbildung

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 4 BBG vom 2024

Art. 4 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung

1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2 Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.

3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

4 Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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