Art. 3b (1) Tragen von Schutzhelmen
(Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.
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3 Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 1077 (3) oder SN EN 1078 (4) geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist. (5)
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190442 | Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Urteil; Beschuldigte; Berufung; Massnahme; Ambulante; Genugtuung; Beschuldigten; Verfahren; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwalt; Genugtuungsanspruch; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Gericht; Angeordnet; Winterthur; Amtlich; Ambulanten; Untersuchung; Erstandene; Amtliche; Untersuchungs; Bezirksgericht; Entschädigung; Beschwerde; Vorliege; Überhaft |
BE | SK 2021 17 | Raub, Hehlerei, Diebstahl |